+49 (0)3994 -2999510
Rufen Sie uns gerne an!
» Spenden » Mitglied werden

Vereinssatzung

Satzung "Regionales Unternehmensnetzwerk Mecklenburgische Schweiz e.V."

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „RUN - Regionales Unternehmensnetzwerk Mecklenburgische Schweiz e.V.“. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Sitz des Vereins ist Malchin. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Demmin unter dem Registerzeichen 9 VR 440 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung

1. Der Verein verfolgt den Zweck, den Leistungsstand und die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der Unternehmen und Unternehmer/-innen in der Region durch geeignete Maßnahmen sowie den Ausbau bestehender oder durch Schaffung neuer Netzwerkstrukturen zu fördern und - in Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Wirtschaftsorganisationen - auf die Gestaltung der Wirtschaftspolitik zur Wahrung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und des Berufsstands Einfluss zu nehmen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass

  • die Unternehmen und Unternehmer/-innen in der Region rund um den Kummerower und Malchiner See so sinnvoll vernetzt werden, dass der Nachteil der kleinteiligen Struktur abgemildert und somit ein spürbarer Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung dieser Region geleistet werden kann;

  • die Zusammenarbeit mit Parlamenten, Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen in allen berufsständischen und wirtschaftspolitischen Belangen aufgebaut oder ausgebaut wird;

  • die Entwicklungspotentiale der Unternehmen zielgerichtet entfaltet und gestärkt werden;

  • geholfen wird, den größten aktuellen Herausforderungen, wie den Auswirkungen der demographischen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern und der Energiewende besser gewachsen zu sein;

  • wirtschaftspolitische Fachgremien beraten werden;

  • Veranstaltungen, Seminare und Arbeitskreise über berufsständische und wirtschaftspolitische Fragen durchgeführt werden;

  • einschlägige Arbeitsergebnisse veröffentlicht werden;

  • eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wird, letztlich der Zusammenhalt der Unternehmen in der Region gefördert wird.

3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes erhalten keine Vergütungen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen durch satzungsmäßige Aufgaben entstehen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder angehören:

a) Jede/-r selbstständige Unternehmer/-in, jedes Unternehmen und jeder unternehmerische Verband (selbstständige Angehörige der freien Berufe stehen selbstständigen Unternehmer-n/-innen gleich);

b) andere selbstständig wirtschaftlich Tätige, die die Ziele des Vereins fördern und die nicht den berufsständischen Charakter verändern.

c) Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins fördern.

d) Kommunen rund um den Kummerower und Malchiner See und zuständige Kammern der Region. Die Aufnahme setzt den Beschluss eines zuständigen kommunalen Gremiums zum Beitritt des Vereins und die Benennung eines festen Ansprechpartners voraus.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch Austritt

Er muss spätestens sechs Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Verein erklärt sein und kann zum Schluss des Geschäftsjahres vorgenommen werden.

2. Durch Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied den Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandelt oder seine sonstigen Pflichten gegenüber dem Verein in grober Weise verletzt. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand des Vereins mit ¾ Stimmenmehrheit verfügt. Die Ausschlussverfügung ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Er ist vorher anzuhören.

Der Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust jeden Anspruchs gegenüber dem Verein zur Folge. Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder ruhen seine Mitgliedsrechte, so sind die übrigen Mitglieder nicht berechtigt, den/der Betreffenden mit Vereinsnachrichten zu versorgen oder sonst in einer Weise zu betreuen. Verstößt ein Mitglied gegen diese Bestimmung, so ruhen auch dessen Mitgliedsrechte.

 

§ 5 Beiträge und Umlagen

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Die Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der von ihr gewählte Vorstand    

  • die Geschäftsführung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • Dem/der Vorsitzenden,

  • Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und

  • Dem/der Schatzmeister/-in

  • sowie weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet den Verein und beschließt über die Vereinsangelegenheiten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
Der Vorstand vertritt gerichtlich und außergerichtlich den Verein.

2. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen, wobei eine Person die Aufgabe des/der Schatzmeister(s)/-in übernimmt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Verein wird vertreten durch den/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/-in und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.

4. Sofern ein Vorstandsmitglied aus dem kommunalen Amt ausscheidet, das für die Berufung in den Vorstand maßgeblich war, scheidet dieses Vorstandsmitglied mit der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus. Auf dieser Sitzung ist über die Nachfolge bis zur nächsten regulären Vorstandswahl zu entscheiden.

5. Die Vorstandsbeschlüsse bedürfen nur der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder wenn einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zugestimmt wird.


§ 8 Geschäftsführung

1. Der Vereinsvorstand beruft eine hauptamtliche Geschäftsführerin/ einen hauptamtlichen Geschäftsführer.

2. Der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins und die Leitung der Geschäftsstelle. Sie/ er ist an Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich und hat dem Vorstand jederzeit Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Vereins und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

3. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss einschließlich eines Tätigkeitsberichtes. Der Prüfbericht des Prüfers und der Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluss sind bis zum 31.12. des Folgejahres dem Vorstand vorzulegen. 

4. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer erhält eine Vergütung nach Maßgabe des mit ihr/mit ihm zu schließenden Anstellungsvertrages (Arbeitsvertrages).

5. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer ist neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte des Vereins und der Leitung der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt. Sie/ er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

6. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer bereitet alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor und nimmt daran beratend teil.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Ladung erfolgt per E- Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Auf die Ladungsformalitäten nach Satz 2 kann einvernehmlich verzichtet werden. Dies ist zu protokollieren.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss (Abstimmung).
Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Im Allgemeinen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem/der Protokollführer/-in gegenzuzeichnen ist.

4. Durch Aufforderung der/des Vorsitzenden des Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, soweit kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. An diesem Beschlussverfahren sind alle Mitglieder des Vereins zu beteiligen. Hierbei gilt Schweigen innerhalb der zwei Wochen seit Aufforderung zur Stimmabgabe als Zustimmung zum Verfahren. Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Beschlüsse sind durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Vorstandes zu protokollieren und von der/ dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Vereinsmitgliedern unverzüglich zu übersenden.  

5. Sofern ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang des Protokolls diese oder einzelne Beschlüsse beanstandet, gilt das Protokoll als genehmigt. Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll unzulässig.

6. In der Mitgliederversammlung haben die beiden Rechnungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten. Als dann ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen und soweit satzungsgemäß vorgesehen, sind Wahlen durchzuführen.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

Zwei Mitglieder des Vereins sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Bestellung erfolgt für 2 Jahre.

 

§ 11 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Malchin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung fälligen Mitgliedsbeiträge sowie Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

 

Malchin, den 08.11.2023

 

Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen.